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A G B
I. Kaufvertrag/Übertragung von
Rechten und Pflichten
- Der Käufer ist an sein Angebot 10
Tage gebunden.
II. Preise
- Die Preise gelten ausschließlich
etwaiger anfallender Transport- oder Versandkosten. Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
III. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung
- Der Kaufpreis, die Preise für
Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der schriftlichen
Bereitstellungsanzeige und Aushändigung der Übersendung der Rechnung - zur
Zahlung fällig.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und
Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur
zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und
Diskontspesen.
- Gegen die Ansprüche des Verkäufers
kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag beruht.
- Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über
dem Basiszinssatz nach §I des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 09. 06.
98 berechnet.
IV. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen, die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich
schriftliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls
gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu
vereinbaren.
- Der Käufer kann 20 Kalendertage - bei
Nutzfahrzeugen 4 Wochen - nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
schriftlich auffordern, binnen angemessener Zeit zu liefern mit dem Hinweis,
dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit
dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann
neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen
Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises, wobei der
Schaden nachzuweisen ist.
V. Abnahme
- Der Käufer hat das Recht, innerhalb
von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am
vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist
den Kaufgegenstand abzunehmen.
- Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme
ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bei höchstens 20 km zu halten.
- Bleibt der Käufer mit der Abnahme des
Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem
Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung,
dass er nach dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosen Ablauf der
Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom
Kaufvertrag zurück zutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die
Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert und offenkundig auch innerhalb
der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Bei Nutzung
bedarf es in diesem Falle auch nicht der Bereitstellung.
- Verlangt der Verkäufer
Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des vereinbarten Kaufpreises. Der
Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum
Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden
Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch
bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im
Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. auf Grund von Reparaturen oder
Ersatzlieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich
Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine
juristische des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder
Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört,
gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer
aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Während
der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des
Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer
zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche
mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat
und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine
angemessene Sicherung besteht.
- Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand
herausverlangen, wenn
a) bei einem unter Abschnitt III Ziffer 3 genannten Käufer die dort
genannten Voraussetzungen oder
b) bei einem unter Abschnitt III Ziffer 4 genannten Käufer die dort erwähnten
Vorraussetzungen vorliegen oder jener Käufer die eidesstattliche
Versicherung angegeben hat oder
c) der Käufer seinen Verpflichtungen aus Ziffern 3 und 4 nicht nachkommt.
Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen,
sind ausgeschlossen. Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so
sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, das der Verkäufer dem Käufer
den gewöhnlichen Verkaufswert des Verkaufsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme
des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutsche
Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der
Verkäufer kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene Frist zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen und ankündigen, dass er, wenn der
Käufer sie innerhalb dieser Frist erfüllt, die Rückgabe des
Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten gewöhnlichen
Verkaufswertes anbieten werde. Außer im Falle des Abschnitts III Ziffer 4
trägt der Käufer sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des
Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
- Solange oder Eigentumsvorbehalt
besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers
eine Veräußerung, Verpfändung, Versicherungsübereignung, Vermietung und
anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassungen
oder Veränderungen des Kaufgegenstandes zulässig.
- Bei Zugriffen von Dritten,
insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des
Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt hat der Käufer dem Verkäufer
unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich
auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
- Wurde der Abschluss einer
Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für
dir Dauer des Eigentumsvorbehaltes mit einer angemessenen Selbstbeteiligung
abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem
Versicherungsvertrag dem Käufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer,
für sich einen Versicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu
beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis
einzuholen. Kommt der Käufer dieser Forderung trotz schriftlicher Mahnung
des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die
Vollkasko-Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die
Versicherungsprämien vorauslegen und als Teile der Forderung aus dem
Kaufvertrag einziehen
VII. Gewährleistung
- Der Kaufgegenstand wird unter
Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft. Bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
unberührt.
VIII. Haftung
- Der Verkäufer haftet nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund,
wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie
schuldhaft verursacht hat. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt:
Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt
und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung
für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschränkt sich dabei
der Höhe nach auf die jeweiligen Mitversicherungssummen nach dem Gesetz über
die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch
Wertminderungen des Kaugegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere
Mietwagenkosten, entgangener Gewinn sowie Wageninhalt und Ladung.
- Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Der Verkäufer haftet währen seines
Verzuges auch für den zufälligen Untergang des Kaufgegenstandes. Im übrigen
sind Ansprüche wegen Lieferverzug in Abschnitt IV abschließend geregelt.
- Ansprüche des Käufers gegen den Käufer
wegen Fehlen zugesicherter Eigenschaften gem. Abschnitt VII Satz 2 bleiben
unberührt.
- Ausgeschlossen ist die persönliche
Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
IX. Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Sitz des
Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn
der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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